OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2011
I-6 W 210/11
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 142/10

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Unlassung einer Klausel in einem Formularmietvertrag, durch die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieter von Wohnungen abgewälzt wird

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen I-6 W 210/11

DRsp Nr. 2012/8972

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Unlassung einer Klausel in einem Formularmietvertrag, durch die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieter von Wohnungen abgewälzt wird

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 10. Oktober 2011 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.500,00 €

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe

I.

Durch das ihren Prozessbevollmächtigten am 08. März 2011 zugestellte Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02. März 2011 ist die Schuldnerin - eine Wohnungsbaugesellschaft - rechtskräftig verurteilt worden, die Verwendung der aus dem Urteilstenor im Einzelnen ersichtlichen Klausel über die Abwälzung ihrer Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Mieter in den von ihr benutzten Formularmietverträgen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen oder sich bei der Abwicklung bestehender Mietverhältnisse auf die streitgegenständliche Klausel zu berufen.