KG - Beschluss vom 29.10.2012
5 W 107/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 890 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 41/07

Formularmäßige Erklärung der Verbraucher Einwilligung in werbende Telefonanrufe; Anforderungen an den Nachweis der Erteilung der Einwilligung in Werbeanrufe

KG, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 5 W 107/12

DRsp Nr. 2012/23353

Formularmäßige Erklärung der Verbraucher Einwilligung in werbende Telefonanrufe; Anforderungen an den Nachweis der Erteilung der Einwilligung in Werbeanrufe

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 - 103 O 41/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.333 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 890 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht begründet, § 890 ZPO. Mit Recht hat das Landgericht wegen 26 Titelverstößen (unerbetene Werbeanrufe) ein Ordnungsgeld von 78.000 € verhängt. Der Senat stimmt den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss zu, welche sämtlichen Angriffen der Beschwerde standhalten, und verweist darauf. Zu ergänzen bleibt Folgendes: