1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 -
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.333 € festgesetzt.
I. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht begründet, § 890 ZPO. Mit Recht hat das Landgericht wegen 26 Titelverstößen (unerbetene Werbeanrufe) ein Ordnungsgeld von 78.000 € verhängt. Der Senat stimmt den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss zu, welche sämtlichen Angriffen der Beschwerde standhalten, und verweist darauf. Zu ergänzen bleibt Folgendes:
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