Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 16. März 2009 abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO gemäß Antrag vom 6. März 2009 wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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