OLG Celle - Beschluss vom 23.04.2009
13 W 32/09
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 657
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 143/08

Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 13 W 32/09

DRsp Nr. 2009/10510

Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens

In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regel mäßig mit einem Drittel ansetzt.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 16. März 2009 abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO gemäß Antrag vom 6. März 2009 wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.