Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hannover vom 16. März 2009 abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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