OLG Hamburg - Beschluss vom 22.08.2007
3 W 152/07
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 76/07

Geltungsbereich eines Unterlassungstitels

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 3 W 152/07

DRsp Nr. 2009/8802

Geltungsbereich eines Unterlassungstitels

Nur "kosmetische Veränderungen" einer durch Unterlassungstitel untersagten konkreten Wettbewerbshandlung werden vom Kernbereich des Verbots erfasst. Eine Abwandlung aber, die den Gesamteindruck der Verletzungsform bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt nicht mehr dem Unterlassungstitel, auch wenn die geänderte Wettbewerbshandlung ihrerseits (auch aus demselben Gesichtspunkt) unlauter ist und zu verbieten wäre.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 23. Juli 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 12.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist der Gläubigerin am 9. Juli 2007 zugestellt worden (Bl. 15), die sofortige Beschwerde ist per Telefax am 23. Juli 2007 bei Gericht eingegangen (Bl. 16) und der entsprechende Schriftsatz dazu im Original vom 23. Juli 2007 am 24. August 2007 (Bl. 16 a).

Der angefochtene Beschluss sowie das Beschwerdeverfahren betreffen jeweils nur die Antragsgegnerin zu 1) des vorangegangenen Verfügungsverfahrens, nur sie ist vorliegend die Schuldnerin.