Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid
BGH, Beschluß vom 08.10.1987 - Aktenzeichen I ARZ 482/87
DRsp Nr. 1996/5320
Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid
»Für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.«
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