I.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts hat durch ihre Vorsitzende gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlungen gegen rechtskräftig ausgeurteilte Werbeverbote ein - im Vollstreckungstitel angedrohtes - Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EURO festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners mit dem Ziel einer Herabsetzung der Ordnungsgeldhöhe.
II.
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