OLG Celle - Beschluss vom 16.01.2009
2 W 15/09
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 758 a Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 193
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.11.2008

Höhe der zu erstattenden Reisekosten bei langer Anreise mit der Deutschen Bahn; Berücksichtigung von Übernachtungskosten

OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 2 W 15/09

DRsp Nr. 2009/2753

Höhe der zu erstattenden Reisekosten bei langer Anreise mit der Deutschen Bahn; Berücksichtigung von Übernachtungskosten

1. Jedenfalls für den Fall einer Anreise per Bahn über eine lange Strecke (hier: M. - H. mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) sind bei der Ermittlung der Reisekosten die Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse zu Grunde zu legen. 2. Übernachtungskosten sind bei der Ermittlung der (fiktiven) Reisekosten in Ansatz zu bringen, wenn die Reise zur Nachtzeit i. S. von § 758 a Abs. 4 Satz 2 ZPO hätte begonnen werden müssen.

Tenor:

Die am 5. Dezember 2008 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4. Dezember 2008 gegen den am 28. November 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 758 a Abs. 4 Satz 2;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG i. V. m. den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.