VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2009
22 C 08.962
Normen:
VwGO § 167; ZPO § 887;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 V 07.1584

Immissionsschutzrecht: Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Errichtung eines lärmarmen Ballfangzauns

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 22 C 08.962

DRsp Nr. 2009/3546

Immissionsschutzrecht: Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Errichtung eines lärmarmen Ballfangzauns

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 167; ZPO § 887;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleichs vom 13. Oktober 2005, mit dem ein Nachbarstreit wegen eines durch die Antragsgegnerin betriebenen Bolzplatzes beigelegt wurde (Az. 22 B 04.2269). Nr. II dieses Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte verpflichtet sich, an der nördlichen Grundstücksgrenze in einer Entfernung von 3 m vom jetzt dort befindlichen Ballfangzaun einen neuen Ballfangzaun lärmarm entsprechend den Vorgaben des Gutachtens des Landesamts für Umweltschutz vom 7.11.2003 Ziffer 4.2 mit einer Höhe von 7 m zu errichten. Die Maßnahme erfolgt bis spätestens Ende 2005..."

Die Antragsgegnerin hat im Sommer 2005 einen neuen 8,2 m hohen Ballfangzaun auf dem Bolzplatz errichten lassen, der nach Auffassung der Antragstellerin nicht lärmarm im Sinne des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt wurde.

Die Antragstellerin hat am 24. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht Würzburg die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich beantragt.