Autor: Lissner |
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kontopfändung und damit der hierauf gerichtete Antrag sollte möglichst alle denkbaren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegenüber der kontoführenden Bank umfassen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass auch Nebenrechte, wie etwa der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung, genannt sind. Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus den in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindungen", ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfasst auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto (OLG Köln, NJW-RR 1999, 1224; a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998,
Die Nennung einer Kontonummer ist nicht erforderlich (BGH, NJW 1982,
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