6/13.6.2 Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Autor: Lissner

Bestimmheitserfordernis

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kontopfändung und damit der hierauf gerichtete Antrag sollte möglichst alle denkbaren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegenüber der kontoführenden Bank umfassen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass auch Nebenrechte, wie etwa der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung, genannt sind. Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus den in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindungen", ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfasst auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto (OLG Köln, NJW-RR 1999, 1224; a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 990).

Kontonummer

Die Nennung einer Kontonummer ist nicht erforderlich (BGH, NJW 1982, 2195; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2021 - 11 K 1433/20), gleichwohl aber anzuraten, soweit diese bekannt ist. Ist aus der Angabe der zu pfändenden Ansprüche in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu entnehmen, dass die Guthaben sämtlicher von dem Drittschuldner geführten Konten des Schuldners der Pfändung unterworfen sein sollen, so lässt die Nennung einer Kontonummer unter der in einer Anlage zu dem Beschluss enthaltenen Drittschuldnerbezeichnung allein nicht den Schluss zu, es solle nur das auf diesem Konto ausgewiesene Guthaben gepfändet sein (BGH, NJW 1988, ).