6/13.6.2 Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Autor: Lissner

Bestimmtheitserfordernis

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kontopfändung und damit der hierauf gerichtete Antrag sollte möglichst alle denkbaren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegenüber der kontoführenden Bank umfassen. In aller Regel umfassen entsprechende Vordrucke dies bereits. Insbesondere ist darauf zu achten, dass auch Nebenrechte, wie etwa der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung, genannt sind. Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus den in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindungen", ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfasst auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto (OLG Köln, NJW-RR 1999, 1224; a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 990). Aufgrund der Wirkung des § 833a ZPO ist das Konto meist nicht nur einmal gepfändet. Tatsächlich wird dieses fortlaufend jeden Monat aufs Neue gepfändet - sofern zukünftige Ansprüche erwähnt werden. Ansonsten beschränkt sich der Beschluss eben nur auf eine einmalige Leistung und müsste folgerichtig - mit dem Risiko eines Rangverlusts - jeden Monat neu ausgebracht werden.

Kontonummer