1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I
Wegen des Sachverhaltes wird gem. §
Die Beklagte ist auch in zweiter Instanz anwaltlich nicht vertreten.
II
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