OLG Köln - Urteil vom 13.05.2009
6 U 217/08
Normen:
EuGVVO Art. 5 Nr. 1; EuGVVO Art. 5 Abs. 3;
Fundstellen:
IPRax 2011, 174
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 40/08

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 6 U 217/08

DRsp Nr. 2009/11408

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Befüllens eines Tanks können auch gegen einen ausländischen Beklagten nach dem Tatortprinzip des Art. 40 EGBGB im Inland geltend gemacht werden.

Tenor:

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 40/08 - vom 31.10.2008 teilweise abgeändert und die Beklagte über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus zur Zahlung von 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2008 verurteilt.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EuGVVO Art. 5 Nr. 1; EuGVVO Art. 5 Abs. 3;

Gründe:

I

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin - gestützt auf Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag - §§ 677 ff. BGB - im Folgenden GoA - den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung weiter.

Die Beklagte ist auch in zweiter Instanz anwaltlich nicht vertreten.

II