LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.01.2007
6 Ta 2/07
Normen:
ZPO § 888 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 526/06

Keine Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruches

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 2/07

DRsp Nr. 2007/9835

Keine Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruches

Zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruches ist nach § 888 Abs. 2 ZPO die Androhung eines Zwangsmittels ausdrücklich ausgeschlossen; der Grund für diese gesetzliche Regelung ist der, dass dem Schuldner im Anhörungsverfahren Gelegenheit gegeben ist, seine Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen oder aber entgegenstehende Tatsachen vorzubringen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit der sofortigen Beschwerde, welche beim Arbeitsgericht am 04./06.12.2006 eingegangen ist, nachdem der Beschluss am 20.11.2006 zugestellt war greift die Beklagte, nachdem sie nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache am 02.11.2006 hiergegen am 06.11.2006 Berufung eingelegt hat, die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO an, die das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss zur Erzwingung der im Urteil vom 27.09.2006 unter Ziffer 2 des Tenors enthaltenen Verpflichtung zur Beschäftigung der Klägerin durch die Beklagte angedroht hat.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 21.12.2006 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass der Beschluss nur ein Zwangsmittel androhe, aber noch keines verhänge, weswegen es an der materiellen Beschwer der Beklagten fehle.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch Erfolg.