OLG Koblenz - Beschluss vom 14.02.2008
10 W 6/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 793 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 904
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 295/01

Keine Aussage des Rechtskraftvermerks des Urkundsbeamten über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft - Vorübergehende Unmöglichkeit der Auskunfterteilung nur bei Nachweis über hinreichende, fruchtlose Bemühungen die ausgeurteilten Verpflichtungen zu erfüllen

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 10 W 6/08

DRsp Nr. 2008/15641

Keine Aussage des Rechtskraftvermerks des Urkundsbeamten über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft - Vorübergehende Unmöglichkeit der Auskunfterteilung nur bei Nachweis über hinreichende, fruchtlose Bemühungen die ausgeurteilten Verpflichtungen zu erfüllen

»1. Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bei Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt mit dem Tag ein, an dem der Zurückweisungsbeschluss in den Geschäftsgang hinausgegeben wird. 2. Der zur Auskunft aus Geschäftsunterlagen Verurteilte bleibt auch bei strafprozessualer Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet und ist hierzu gegebenenfalls durch Zwangsmittel anzuhalten. Er kann sich nur unter besonderen Umständen auf - vorübergehende - Unmöglichkeit wegen fehlender Einsichtnahmemöglichkeit berufen.«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 793 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 793 statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist auch begründet.