Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Es bestehen bereits deshalb Bedenken gegen den angefochtenen Beschluss, weil die Gläubigerin im Bestrafungsverfahren nichts dazu vorgetragen hat, ob es sich bei den Waren, die Gegenstand des Lagerverkaufs vom 10.- 12.5.2007 waren, um solche handelt, welche die Schuldner nach dem 30.9.2006 von der T. T. Fashion AG erhalten haben. Allerdings wird dies auch von der Beschwerde nicht gerügt.
Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Denn die Schuldner haben jedenfalls nicht schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|