OLG Hamburg - Urteil vom 18.09.2007
5 W 136/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 890 ; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2008, 170
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 424/07

Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von gerichtlichem Verbot eines Lagerverkaufs dem Unterlassungsschuldner zurechenbar?

OLG Hamburg, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 5 W 136/07

DRsp Nr. 2008/2111

Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von gerichtlichem Verbot eines "Lagerverkaufs" dem Unterlassungsschuldner zurechenbar?

»1. Dem Schuldner wird im Bestrafungsverfahren die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet. 2. Der Schuldner, der nach Erhalt einer außererichtlichen Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Abmahnung beantwortet und eine Schutzschrift nebst Prozessvollmacht hinterlegt, ist nicht verpflichtet, sich selbst danach zu erkundigen, ob ein gerichtliches Verbot gegen ihn ergangen ist. Der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot kann hierauf nicht gestützt werden.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 890 ; BGB § 166 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Es bestehen bereits deshalb Bedenken gegen den angefochtenen Beschluss, weil die Gläubigerin im Bestrafungsverfahren nichts dazu vorgetragen hat, ob es sich bei den Waren, die Gegenstand des Lagerverkaufs vom 10.- 12.5.2007 waren, um solche handelt, welche die Schuldner nach dem 30.9.2006 von der T. T. Fashion AG erhalten haben. Allerdings wird dies auch von der Beschwerde nicht gerügt.

Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Denn die Schuldner haben jedenfalls nicht schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.