OLG Köln - Beschluß vom 30.03.1998
5 W 6/98
Normen:
ZPO §§ 732 767 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 431
OLGReport-Köln 1998, 372
Vorinstanzen:
OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 93/97

Klageart bei Entgegentreten gegen einen Anspruch auf Nichtentrichtung der Kommanditeinlage

OLG Köln, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 5 W 6/98

DRsp Nr. 1998/19625

Klageart bei Entgegentreten gegen einen Anspruch auf Nichtentrichtung der Kommanditeinlage

»1. Ist der Kläger im Vorprozeß seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden, "an den (jetzigen) Beklagten 44.727,38 DM ... zu zahlen, jedoch nur in Höhe der Kommanditeinlage (60.000,00 DM), soweit diese Einlage noch nicht geleistet ist", kann er sich wegen § 767 Abs. 2 ZPO gegen die Vollstreckbarkeit des Titels nicht mit Erfolg mit der Behauptung zur Wehr setzen, er habe die Einlage vollständig erbracht.2. Ihm steht jedoch die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zur Verfügung, weil der Titel mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. § 762 ZPO steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO §§ 732 767 ;

Gründe:

I. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 23.06.1995 - 90 O 61/95 - wurde die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kommandidistin der Fa. B. GmbH & Co. KG verurteilt, an die Beklagte "44.727,38 DM nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur in Höhe ihrer Kommanditeinlage (60.000,-DM), soweit diese Einlage noch nicht geleistet ist". Die Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung.