BGH - Beschluß vom 24.11.2005
V ZB 81/05
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 788 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 881
NZM 2006, 350
ZfIR 2006, 443
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 87/05
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 L 1144/02

Kosten der Zwangsverwaltung; Vorschusszahlungen der Eigentümergemeinschaft zur Bestreitung von laufenden Wohngeldforderungen

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 81/05

DRsp Nr. 2006/210

Kosten der Zwangsverwaltung; Vorschusszahlungen der Eigentümergemeinschaft zur Bestreitung von laufenden Wohngeldforderungen

Nimmt der Zwangsverwalter die Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen auf laufende Wohngeldzahlungen des Schuldners in Anspruch mit dem Ziel, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen bei der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentümers die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erreichen (vgl. BGH - V ZB 5/05 - 14.04.2005), so können diese nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 788 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks F.straße 17 in B.. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Miteigentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an Räumen im Dachgeschoss des sogenannten Quergebäudes verbunden. Der Ausbau der Räume als Wohnung ist begonnen; die Arbeiten sind unterbrochen und nicht abgeschlossen. Das Wohnungseigentum ist belastet. Seine Zwangsversteigerung ist nach einer von dem Schuldner zu den Akten gegebenen Kreditauskunft beantragt.