LAG Köln - Beschluss vom 19.03.2007
12 Ta 41/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 22/06

Kostenentscheidung bei Erledigung des Eilantrags auf Unterlassung eines Solidaritätsstreiks zur Arbeitszeitregelung im öffentlichen Dienst

LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 12 Ta 41/07

DRsp Nr. 2009/7067

Kostenentscheidung bei Erledigung des Eilantrags auf Unterlassung eines Solidaritätsstreiks zur Arbeitszeitregelung im öffentlichen Dienst

1. Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; ausschlaggebend ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang. 2. Das Verfahren nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen zu klären; für die Beurteilung der Erfolgsaussichten genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. 3. Eine Streikmaßnahme kann angesichts der Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht wird; die beantragte Untersagungsverfügung muss zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein.