OLG Thüringen - Beschluss vom 16.10.2009
4 W 447/09
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 753/09

Kostenentscheidung bei verbotener Eigenmacht und sofortigem Anerkenntnis

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 4 W 447/09

DRsp Nr. 2009/25020

Kostenentscheidung bei verbotener Eigenmacht und sofortigem Anerkenntnis

1. Im Eilverfahren auf Wiederherstellung ungestörten Besitzes kann bei (sofortigem) Anerkenntnis des Besitzstörers dessen nach Erlass der einstweiligen Verfügung weiteres Verhalten zur Wiederherstellung ungestörten Besitzes bei der zu treffenden Kostengrundentscheidung mit herangezogen werden. 2. Führt dessen Bewertung mit dem Anlass zur Antragstellung (wegen verbotener Eigenmacht des Störers) dazu, dass sich der in seinem Besitz Gestörte nicht anders als durch gerichtliche Hilfe der verbotenen Eigenmacht erwehren konnte, bleibt für eine Anwendung des § 93 ZPO auch bei nach Antragstellung (auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beseitigung der Besitzstörung) sofort anerkanntem Anspruch im Rahmen der zu treffenden Kostengrundentscheidung kein Raum. Das bedeutet, dass dem Besitzstörer die Kosten des Eilverfahrens auch bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchsgrundes aufzuerlegen sind.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 2.020,06 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.