LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2009
4 Ta 598/09
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 940; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 165/09

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung zu Eilantrag auf Urlaubsgewährung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 598/09

DRsp Nr. 2010/1586

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung zu Eilantrag auf Urlaubsgewährung

1. Grundlage der Kostentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist eine summarische Prüfung nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung, in deren Rahmen das Gericht nicht gehalten ist, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Kosten des Rechtsstreits alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeuteten Rechtsfragen abzuhandeln; bleibt der Ausgang des Rechtsstreits auf der Grundlage dieser summarischen Prüfung offen, sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sind unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen; es kann jedoch von einer Partei nicht verlangt werden, im Fall der Erledigung eines Rechtsstreits Kosten auf sich zu nehmen, obwohl sie der Ansicht ist, dass ihr Antrag bis zum Eintritt der Erledigung zulässig und begründet gewesen ist und sie daher zur Kostentragung nicht verpflichtet ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2009 - 4 Ga 165/09 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert: