KG - Beschluss vom 04.11.2011
1 Ws 133/10
Normen:
BGB § 410 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 4; RVG § 55; StPO § 464b; ZPO §§ 103 ff.; ZPO § 727;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (533) 69 Js 166/08 KLs (26a/06) - 8.7.2010,

Kostenfestsetzung bei behaupteter Rechtsnachfolge

KG, Beschluss vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 133/10

DRsp Nr. 2012/12346

Kostenfestsetzung bei behaupteter Rechtsnachfolge

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist ein vereinfachtes Betragsfestsetzungsverfahren, das durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bearbeitet wird. 2. Dieser hat zu prüfen, ob der Rechtsanwalt, der die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung geltend macht, antragsberechtigt ist, weil er aufgrund der Bestellung bzw. Beiordnung in seiner Person den Vergütungsanspruch erworben hat. 3. Macht eine andere Person im eigenen Namen den Anspruch geltend, muss sie die Rechtsnachfolge nachweisen, wobei sich hier eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO aufdrängt. Vorzulegen sind daher je nach Fallgestaltung beispielsweise eine Abtretungsurkunde gemäß § 410 Abs. 1 BGB i.V.m. § 49b Abs. 4 BRAO, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder ein Erbschein.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2010 aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 410 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 4; RVG § 55; StPO § 464b; ZPO §§ 103 ff.; ZPO § 727;

Gründe: