LG Münster vom 06.09.1988
5 T 1021/88
Normen:
BGB § 291 ; ZPO § 103, § 104 Abs.1 S.2, § 788 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(421)184c
MDR 1989, 77
Rpfleger 1989, 40

LG Münster - 06.09.1988 (5 T 1021/88) - DRsp Nr. 1992/11385

LG Münster, vom 06.09.1988 - Aktenzeichen 5 T 1021/88

DRsp Nr. 1992/11385

c. Erforderliche Verzinsung festgesetzter Vollstreckungskosten ab Anbringung des Festsetzungsgesuchs.

Normenkette:

BGB § 291 ; ZPO § 103, § 104 Abs.1 S.2, § 788 Abs.1 S.1;

»Zur Frage, ob festgesetzte Vollstreckungskosten zu verzinsen sind, ist weder in der Rechtspr. noch in der Literatur eine gefestigte Meinung erkennbar. Das AG Groß-Gerau hat die Verzinslichkeit festgesetzter Vollstreckungskosten verneint (Rpfleger 1982, 38). In einer Anmerkung an gleicher Stelle hat Lappe die gegenteilige Meinung vertreten. Die Kammer schließt sich der Ansicht von Lappe an.

Grundsätzlich sind Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 1 ZPO mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Es bedarf daher keines gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Es ist jedoch seit langem anerkannt, daß ein Gläubiger die ihm entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung gem. §§ 103 ff. ZPO jederzeit festsetzen lassen kann, auch ohne daß es des Nachweises eines besonderen Interesses bedarf (vgl. Zöller, ZPO 15. Aufl., § 788 Rdz. 18). Besonders in Fällen, wo über lange Jahre hin Vollstreckungskosten entstanden sind und nicht haben beigetrieben werden können, erscheint eine Festsetzung sogar geboten und wünschenswert (vgl. Zöller aaO.; Lappe, MDR 1979, 797).