LG Münster - 10.01.1995 (5 T 717/94) - DRsp Nr. 1997/2436
LG Münster, vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 5 T 717/94
DRsp Nr. 1997/2436
Erhält der Schuldner von Dritten (hier: Lebensgefährtin und Bruder) Leistungen für seinen Unterhalt, so sind Name und Anschriften der Leistenden sowie Art und Umfang der Unterhaltsleistungen im Offenbarungsverfahren bzw. im Nachbesserungsverfahren anzugeben.
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