LAG Chemnitz - Urteil vom 02.11.2007
7 SaGa 19/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 87 e Abs. 4; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 26/07

Lokführerstreik zur Durchsetzung eines eigenständigen Tarifvertrages; unbegründeter Eilantrag auf Untersagung eines Streikaufrufs der Lokführergewerkschaft

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 7 SaGa 19/07

DRsp Nr. 2010/7483

Lokführerstreik zur Durchsetzung eines eigenständigen Tarifvertrages; unbegründeter Eilantrag auf Untersagung eines Streikaufrufs der Lokführergewerkschaft

1. Eine Streikmaßnahme kann angesichts der Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht wird. 2. Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn. 3. Ein Streik ist nicht deswegen unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, weil der angestrebte Tarifvertrag nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht zur Geltung kommen würde; das Streikrecht der Gewerkschaft ist durch dieses Rechtsprinzip dann nicht eingeschränkt, wenn die Arbeitgeberin aufgrund eines privatautonomen Willensentschlusses an zwei Tarifverträge mit unterschiedlichen Gewerkschaften gebunden ist (gewillkürte Tarifkonkurrenz).