OLG Hamburg - Beschluss vom 12.02.2007
5 U 189/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; UWG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 302
OLGReport-Hamburg 2007, 606
wrp 2007, 675
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 356/06

Massive werbliche Gestaltung der Titelseite einer Fachzeitschrift als Wettbewerbsverstoß - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung; Kenntnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 5 U 189/06

DRsp Nr. 2007/8640

Massive werbliche Gestaltung der Titelseite einer Fachzeitschrift als Wettbewerbsverstoß - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung; Kenntnis

»1. Bei der Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG bedarf es einer umfassenden Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die Ausnutzung bestimmter fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss. 2. Bei einer massiven werblichen Gestaltung der Titelseite, die es dem Betrachter letztlich unmöglich macht, seinen Blick der streitgegenständlichen Bewerbung zu entziehen, kann der Rechtsschutz in Anspruch nehmende Mitbewerber im Einzelfall nicht mit dem Argument gehört werden, ihm seien diese Wettbewerbsverstöße nicht bei dem Erwerb des Heftes zur Kenntnis gelangt. 3. Entscheidend für die dringlichkeitsschädliche Kenntnis von der Werbung ist allein der Zeitpunkt, zu dem die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist, ob hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen worden sind.