OLG Köln - Beschluß vom 30.10.1998
25 WF 178/98
Normen:
ZPO §§ 936 925 567 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 95
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 168/98

Meistbegünstigtenklausel für betroffene Partei bei formell inkorrekter Entscheidung - Wahlrecht

OLG Köln, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 25 WF 178/98

DRsp Nr. 1999/3798

Meistbegünstigtenklausel für betroffene Partei bei formell inkorrekter Entscheidung - Wahlrecht

»1. Nach der sogenannten Meistbegünstigtenklausel steht der betroffenen Partei gegen eine formell inkorrekte Entscheidung nach ihrer Wahl als dem äußeren Erscheinungsbild entsprechende oder des Rechtsmittels, das bei korrekter Handhabung einschlägig wäre, zu Gebote.2. Die inkorrekte Entscheidung kann der betroffenen Partei aber kein Rechtsmittel an die Hand geben, wenn ein solches gegen eine verfahrensgerecht ergangene Entscheidung nicht zulässig ist.3. Erweist sich die formell inkorrekte Entscheidung zusätzlich als greifbar gesetzeswidrig, steht der betroffenen Partei gleichwohl die Beschwerde zu, die zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorsinstanz führt.«

Normenkette:

ZPO §§ 936 925 567 ff. ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.1998 gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dadurch ist ihm aufgegeben worden, ab 01.07.1998 an sie Trennungsunterhalt in monatlicher Höhe von 700,00 DM und für das minderjährige Kind der Parteien Unterhalt in monatlicher Höhe von 314,00 DM zu zahlen.

Nach am 02.06.1998 erfolgter Amtszustellung der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner sinngemäß Widerspruch eingelegt.