OLG Köln - Beschluss vom 12.01.2009
2 W 129/08
Normen:
ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 215
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 85/08

OLG Köln - Beschluss vom 12.01.2009 (2 W 129/08) - DRsp Nr. 2009/1675

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 2 W 129/08

DRsp Nr. 2009/1675

Anforderungen an den Nachweis der Vollstreckungsklausel; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels) 1. Auch im Verfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO muss der die Vollstreckungsmaßnahme beantragende Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zum Nachweis der Tatsache vorlegen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen (noch) gegeben sind. Dies gilt auch im Falle eines Beschwerdeverfahrens, da auch dem Beschwerdegericht die Nachprüfung möglich sein muss. Dabei besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils erneut zu den Akten zu reichen, wenn die begehrte Vollstreckungsmaßnahme aus einem anderen Grunde nicht erlassen werden kann. 2. Wird der Schuldner zur Erteilung der Auskunft über "beim Erbfall" vorhandener Aktiva und Passiva und lebzeitige Zuwendungen verurteilt, so ist dies nicht hinreichend bestimmt, wenn sich weder dem Tenor, noch den Urteilsgründen zweifelsfrei entnehmen lässt, auf welchen Zeitpunkt das Bestandsverzeichnis zu erstellen ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 18. Dezember 2008 wird der Beschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2008 - 18 O 86/08 - geändert und wie folgt neu gefasst: