OLG München - Beschluß vom 30.10.1992
24 W 216/92
Normen:
GG Art. 14, Art. 103 Abs. 3 ; ZVG §§ 76, 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EWiR 1993, 101
KTS 1994, 84
OLGR-München 1993, 60
OLGReport-München 1993, 60
OLGZ 1993, 321
RPfleger 1993, 121
WM 1993, 1976

OLG München - Beschluß vom 30.10.1992 (24 W 216/92) - DRsp Nr. 1998/14791

OLG München, Beschluß vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 24 W 216/92

DRsp Nr. 1998/14791

»1. Beantragt der Schuldner, von der Zwangsversteigerung in mehrere Grundstücke die eigengenutzten (z.B. Wohnung, Geschäftsräume) auszunehmen, so kann, wenn die Einzelgebote die Gläubigerforderungen übersteigen, der sofortige Zuschlag im Versteigerungstermin (statt in einem besonderen Verkündungstermin) unzulässig sein. 2. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum kann der Schuldner sich gegen eine unverhältnismäßige Verschleuderung seines Grundvermögens, aber auch dagegen wehren, daß in sein Eigentum stärker eingegriffen wird, als dies zur Wahrung der Interessen eines Geldforderungsgläubigers geboten ist. Die Eigentumsgarantie wirkt auch auf das Zwangsversteigerungsverfahren ein und gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz sowie eine "faire Verfahrensführung" (Art. 14, 103 Abs. 3 GG).