LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4335/90
OLG München - Urteil vom 30.10.1992 (25 U 2704/91) - DRsp Nr. 1998/14788
OLG München, Urteil vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 25 U 2704/91
DRsp Nr. 1998/14788
»Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozeßgericht hat das Ruhen des Vollstreckungsverfahrens zur Folge. Sind vor der Einstellung künftige Forderungen gepfändet worden (z.B. Kontenpfändung) und entstehen solche Forderungen nach der Einstellung, so werden sie von der Pfändung erfaßt. Der Drittschuldner darf aber nicht an den Pfandgläubiger zahlen.«
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