OLG Köln - Beschluß vom 29.12.1998
6 W 19/98
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
84 O 65/90 SH I - LG Köln,

Ordnungsmittel

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 6 W 19/98

DRsp Nr. 1999/3843

Ordnungsmittel

»Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der den Titelverstoß begleitenden Umstände u.a. auch die Zeitspanne zwischen Verkündung des Unterlassungsurteils und der (ersten) Zuwiderhandlung hiergegen sowie die wirtschaftliche Situation des Schuldners im Zeitpunkt der Ordnungsmittelentscheidung angemessen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, aber nur teilweise begründet.