BAG - Urteil vom 17.02.1993
4 AZR 161/92
Normen:
AnfG § 7; ZPO §§ 829, 832, 835;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 832 ZPO
BAGE 72, 238
BB 1993, 1088
DB 1993, 1245
EzA § 832 ZPO Nr. 1
JuS 1994, 80
KTS 1993, 487
NJW 1993, 2699
NZA 1993, 813
SAE 1994, 299
WM 1993, 2263
ZIP 1993, 940
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 917/91
ArbG Münster 5 Ca 1780/90 - 24.4.1991,

Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung

BAG, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 161/92

DRsp Nr. 1993/3350

Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung

»1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entfaltet keine vollstreckungsrechtlichen Wirkungen, wenn die gepfändete Forderung im Zeitpunkt der Pfändung abgetreten war. Die spätere Rückabtretung einer fälligen Forderung führt grundsätzlich nicht zur Entstehung eines Pfändungspfandrechtes. 2. Werden künftige, fortlaufende Vergütungsansprüche eines Schuldners gegen den Drittschuldner, die voraus abgetreten sind, gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so erwächst ein Pfandrecht dann, wenn die Forderungen zurück abgetreten werden. Nach § 832 ZPO genügt für die Pfändung fortlaufender Bezüge, daß deren Entstehungsgrund gesetzt wird. 3. Wird die Vorausabtretung nach dem Anfechtungsgesetz angefochten, so entsteht zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner ein Rückgewährschuldverhältnis, nach dem der Anfechtungsgegner und Zessionar der Vorausabtretung verpflichtet ist, das anfechtbar erworbene Vermögen zurückzugewähren oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. 4. Zahlt der Drittschuldner weiter an den Zessionar der Vorausabtretung, so bedarf es auf Grund des Anfechtungsurteils der Pfändung und Überweisung der voraus abgetretenen Forderung.«

Normenkette:

AnfG § 7; ZPO §§ 829, 832, 835;

Tatbestand: