LAG Hamm, vom 15.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 917/91
ArbG Münster 5 Ca 1780/90 - 24.4.1991,
Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung
BAG, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 161/92
DRsp Nr. 1993/3350
Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung
»1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entfaltet keine vollstreckungsrechtlichen Wirkungen, wenn die gepfändete Forderung im Zeitpunkt der Pfändung abgetreten war. Die spätere Rückabtretung einer fälligen Forderung führt grundsätzlich nicht zur Entstehung eines Pfändungspfandrechtes.2. Werden künftige, fortlaufende Vergütungsansprüche eines Schuldners gegen den Drittschuldner, die voraus abgetreten sind, gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so erwächst ein Pfandrecht dann, wenn die Forderungen zurück abgetreten werden. Nach § 832ZPO genügt für die Pfändung fortlaufender Bezüge, daß deren Entstehungsgrund gesetzt wird.3. Wird die Vorausabtretung nach dem Anfechtungsgesetz angefochten, so entsteht zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner ein Rückgewährschuldverhältnis, nach dem der Anfechtungsgegner und Zessionar der Vorausabtretung verpflichtet ist, das anfechtbar erworbene Vermögen zurückzugewähren oder die Zwangsvollstreckung zu dulden.4. Zahlt der Drittschuldner weiter an den Zessionar der Vorausabtretung, so bedarf es auf Grund des Anfechtungsurteils der Pfändung und Überweisung der voraus abgetretenen Forderung.«
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