Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5.10.2012 (Az.: 6 O 11779/09) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 30.392,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.3.2012 verurteilt worden ist.
2.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 47 Prozent und die Beklagte 53 Prozent zu tragen.
5.Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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