6/13.8.1.2 Pfändungsmodalitäten

Autor: Lissner

Sonstiges Vermögensrecht

Der Rückgewähranspruch des Grundstückseigentümers gegen den Grundschuldgläubiger stellt ein sonstiges Vermögensrecht i.S.d. §  857 Abs.  1 ZPO dar. Es handelt sich um den durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld (BGH, Urt. v. 11.10.1984 - IX ZR 111/82; BGH, Urt. v. 19.10.1988 - IVb ZR 70/87). Zur Wirksamkeit einer Pfändung bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, also den eingetragenen Grundschuldgläubiger gem. §  829 Abs.  3 ZPO. Nachdem die Pfändung nicht die Grundschuld als solche betrifft, ist weder die Eintragung im Grundbuch noch die Briefübergabe Voraussetzung einer wirksamen Pfändung (BGH, Urt. v. 21.02.1991 - IX ZR 64/90).

Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs