Autor: Lissner |
Der Rückgewähranspruch des Grundstückseigentümers gegen den Grundschuldgläubiger stellt ein sonstiges Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Es handelt sich um den durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld (BGH, Urt. v. 11.10.1984 - IX ZR 111/82; BGH, Urt. v. 19.10.1988 -
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