OLG Hamm - Urteil vom 17.08.2009
18 U 40/09
Normen:
ZPO § 707;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 109
ZMR 2010, 178
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 05/07

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Inanspruchnahme einer Sicherheit zur Abwendung der Räumungsvollstreckung für einen Nutzungsausfallschaden; Rechtsstellung des Gläubigers hinsichtlich durch den Schuldner hinterlegten Geldes

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 18 U 40/09

DRsp Nr. 2009/21323

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Inanspruchnahme einer Sicherheit zur Abwendung der Räumungsvollstreckung für einen Nutzungsausfallschaden; Rechtsstellung des Gläubigers hinsichtlich durch den Schuldner hinterlegten Geldes

1. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme erlischt die Prozessführungsbefugnis des klagenden Zwangsverwalters für die Fortsetzung eines anhängigen Prozesses nicht, wenn der Zwangsverwalter die Hauptsache für erledigt erklärt, um eine für die Zwangsverwaltung günstige Kostenentscheidung zu erreichen. 2. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil geleistete Sicherheit dient dem Gläubiger nicht als Sicherheit für einen bereits vor dem Vollstreckungsaufschub entstandenen Nutzungsausfallschaden. 3. Geht als Sicherheit hinterlegtes Geld in das Eigentum des Fiskus über, erwirbt der sicherungsberechtigte Gläubiger an dem Rückerstattungsanspruch des Schuldners ein Pfandrecht, das (nur) die vom Sicherungszweck umfassten Forderungen des Gläubigers absichert.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 16. Januar 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.