Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Der Senat folgt insbesondere der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wegen Antragsrücknahme.
Die Berufung des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (§ 139 Abs. 2 ZPO) des Landgerichts erhobene Verfahrensrüge verhilft dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg, weil die Klage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
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