OLG Celle - Beschluss vom 26.03.2007
2 U 49/07
Normen:
ZVG § 152 ; ZwVwV § 8 § 12 Abs. 3 ; BGB §§ 1123 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 420
ZfIR 2007, 513
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 253/05

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 2 U 49/07

DRsp Nr. 2007/8543

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens

»Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrages nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozess weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.«

Normenkette:

ZVG § 152 ; ZwVwV § 8 § 12 Abs. 3 ; BGB §§ 1123 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Der Senat folgt insbesondere der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wegen Antragsrücknahme.

Die Berufung des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (§ 139 Abs. 2 ZPO) des Landgerichts erhobene Verfahrensrüge verhilft dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg, weil die Klage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.