OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2009
20 W 363/05
Normen:
BGB § 1163 Abs. 1; BGB § 1177 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 17; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 830 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 6;

Rechtsfolgen der Befriedigung des Gläubigers einer Zwangshypothek und der Veräußerung des Grundstücks; Eintragung eines Amtswiderspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 20 W 363/05

DRsp Nr. 2009/24606

Rechtsfolgen der Befriedigung des Gläubigers einer Zwangshypothek und der Veräußerung des Grundstücks; Eintragung eines Amtswiderspruchs

1. Durch die Befriedigung des Gläubigers einer Zwangshypothek entsteht eine Eigentümergrundschuld zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks. Diese wird nach Übertragung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer zu einer Fremdgrundschuld, die dem früheren Eigentümer zusteht und durch dessen Gläubiger gepfändet werden kann. 2. Ein Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO ermöglicht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 26.501,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1163 Abs. 1; BGB § 1177 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 17; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 830 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 6;

Gründe: