OLG Celle - Urteil vom 05.08.2009
14 U 37/09
Normen:
BGB § 105 Abs. 2; BGB § 166; BGB § 779 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1186
OLGReport-Celle 2009, 830
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 291/07

Rechtsfolgen der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit einer Partei bei Abschluss eines Prozessvergleichs im Anwaltsprozess

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 14 U 37/09

DRsp Nr. 2009/18892

Rechtsfolgen der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit einer Partei bei Abschluss eines Prozessvergleichs im Anwaltsprozess

Ein vom Prozessbevollmächtigten abgeschlossener Prozessvergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil die im Termin anwesende Partei bei Vergleichsschluss vorübergehend geschäftsunfähig war.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Januar 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Er trägt ferner die den Streithelfern zu 1 bis 12 im Berufungsverfahren und die der Streithelferin zu 1 im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 105 Abs. 2; BGB § 166; BGB § 779 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug zur Gesamtabgeltung aller Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 28. August 2002 auf der L 352 in der Gemarkung N. geschlossenen Vergleiches.