Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Januar 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Er trägt ferner die den Streithelfern zu 1 bis 12 im Berufungsverfahren und die der Streithelferin zu 1 im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug zur Gesamtabgeltung aller Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 28. August 2002 auf der L 352 in der Gemarkung N. geschlossenen Vergleiches.
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