LG Potsdam, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 580/06
Rechtsnatur der Übernahme der persönlichen Haftung in einer Grundschuldbestellungsurkunde; Geltendmachung von Einwendungen gegen die gesicherten Forderungen; Umfang der Präklusion bei Erhebung einer weiteren Vollstreckungsabwehrklage
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 3 U 160/07
DRsp Nr. 2009/1602
Rechtsnatur der Übernahme der persönlichen Haftung in einer Grundschuldbestellungsurkunde; Geltendmachung von Einwendungen gegen die gesicherten Forderungen; Umfang der Präklusion bei Erhebung einer weiteren Vollstreckungsabwehrklage
1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780BGB dar.2. Darf der Vollstreckungsgläubiger aufgrund einer Sicherungsabrede aus der titulierten Forderung aus dem Schuldversprechen nur wegen durchsetzbarer anderweitiger Ansprüche vorgehen, so stellen Einwendungen und Einreden gegen die gesicherten Forderungen Einwendungen im Sinne des § 767 I ZPO gegen die Durchsetzbarkeit der sichernden, titulierten Forderung aus § 780BGB dar.3. Erweist sich der titulierte Anspruch als zu weit gefasst, ist dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage durch Teilstattgabe Rechnung zu tragen, auch ohne dahingehenden Hilfsantrag (vgl. BGH, 19. Februar 1991, XI ZR 202/89, juris Tz. 18 = WM 1991, 668; BGH, 6. März 1996, VIII ZR 212/94, juris Tz. 21 = NJW 1996, 2165).4. Eine analoge Anwendung des für Realsicherheiten konzipierten § 216BGB auf Ansprüche, die durch Personalsicherheiten, namentlich durch ein Schuldversprechen aus § 780BGB gesichert sind, scheidet aus (entgegen OLG Frankfurt, 11. Juli 2007, ).
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