OLG Köln - Urteil vom 11.03.2009
6 U 222/08
Normen:
ZPO § 935;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 85
MMR 2010, 95
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 443/08

Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 6 U 222/08

DRsp Nr. 2010/1903

Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Hat der Unterlassungsschuldner sich verpflichtet, eine Bewertung im Rahmen der Internetauktionsplattform EBay löschen zu lassen, so genügt er dieser Verpflichtung, wenn er EBay wiederholt per E-Mail auffordert, die beanstandete Bewertung zu entfernen. Weist er dies nach, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.

Tenor

1.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 26.11.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 443/08 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln hat, vertreibt gewerblich Kosmetikprodukte über F.. Die Antragsgegnerin erwarb bei der Antragstellerin ein "Hermes un Jardin Sur le Nil Set Neu" zum Preis von 55,95 €. Sie bezahlte diesen Preis sowie die Versandkosten. Als die Ware geliefert wurde, erhob der Zoll 19 % an Einfuhrumsatzsteuer auf die gelieferte Ware. Daraufhin gab die Antragsgegnerin am 3.7.2008 folgende Bewertung bei F. ab:

"Ware kommt NICHT aus Spanien, sondern von den Kanaren => Zoll kassiert zusätzl. 19 %".