Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
Mit Recht hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung des gesamten auf die noch nicht verstrichene Pachtzeit entfallenden Pachtzinses in Höhe von 5.521,95 EUR unabhängig von schadenersatzrechtlichen Erwägungen bereits aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 441 Abs. 3 analog, 275 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB zu.
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