OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2007
2 U 119/07
Normen:
BGB § 275 ; BGB § 326 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 11
OLGReport-Celle 2007, 840
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/07

Rückforderungsanspruch des Pächters für vorausbezahlte Pacht nach Zwangsversteigerung des Pachtgrundstücks

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 2 U 119/07

DRsp Nr. 2007/16092

Rückforderungsanspruch des Pächters für vorausbezahlte Pacht nach Zwangsversteigerung des Pachtgrundstücks

»Wird dem Verpächter wegen der Zwangsversteigerung des Pachtgrundstücks die weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich, kann er dem Anspruch des Pächters auf Rückzahlung der gesamten für die restliche Pachtzeit vorausbezahlten Pacht nicht entgegen halten, dass der Pächter die Unmöglichkeit durch eigene Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren hätte verhindern können.«

Normenkette:

BGB § 275 ; BGB § 326 ;

Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

Mit Recht hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung des gesamten auf die noch nicht verstrichene Pachtzeit entfallenden Pachtzinses in Höhe von 5.521,95 EUR unabhängig von schadenersatzrechtlichen Erwägungen bereits aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 441 Abs. 3 analog, 275 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB zu.