KG - Beschluss vom 27.11.2007
5 W 278/07
Normen:
ZPO § 924 Abs. 1 ; ZPO § 925 ; ZPO § 936 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2008, 142
KGReport 2008, 160
NJW-RR 2008, 520
wrp 2008, 253
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 673/07

Sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für Widerspruch nach § 924 ZPO auch bei Verfügungserlass durch Beschwerdegericht

KG, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 5 W 278/07

DRsp Nr. 2008/117

Sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für Widerspruch nach § 924 ZPO auch bei Verfügungserlass durch Beschwerdegericht

»Auch im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht ist nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig (gegen KG, 12. ZS, NJW-RR 2004, 1665, 1666).«

Normenkette:

ZPO § 924 Abs. 1 ; ZPO § 925 ; ZPO § 936 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 31. August 2007 den - auf einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gestützten - Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 antragsgemäß erlassen. Dagegen richtet sich der - beim Landgericht Berlin eingelegte - Widerspruch der Antragsgegnerin vom 01. November 2007. Das Landgericht hat sich als nicht zuständig erachtet und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die Sache ist an das Landgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Der Senat ist für eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin funktionell nicht zuständig. Zuständig ist allein das - auch von der Antragsgegnerin angerufene - Landgericht, § 924 Abs. 1, §§ 925, 936 ZPO.