I.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 31. August 2007 den - auf einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gestützten - Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 antragsgemäß erlassen. Dagegen richtet sich der - beim Landgericht Berlin eingelegte - Widerspruch der Antragsgegnerin vom 01. November 2007. Das Landgericht hat sich als nicht zuständig erachtet und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die Sache ist an das Landgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Der Senat ist für eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin funktionell nicht zuständig. Zuständig ist allein das - auch von der Antragsgegnerin angerufene - Landgericht, § 924 Abs. 1, §§ 925, 936 ZPO.
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