I. Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer der Wohnung I Nr.16, die Vollstreckungsschuldnerin ist Eigentümerin der benachbarten Wohnung Nr.15 in einer Wohnanlage. Die Einheit der Vollstreckungsschuldnerin ist in zwei getrennt vermietete Wohnungen unterteilt; einer der Mieter ist der Bruder der Vollstreckungsschuldnerin.
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