BayObLG - Beschluß vom 26.10.1998
2Z BR 114/98
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO 139 Abs. 1, § 568 Abs. 2, § 793, § 888 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 653
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14870/97
AG München UR II 932/96 ,

Schwerwiegende Verfahrensverstöße

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 114/98

DRsp Nr. 1999/757

Schwerwiegende Verfahrensverstöße

»1. Schwerwiegende Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen ist und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht.2. Ein solcher Verfahrensmangel kann in der Verletzung der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden richterlichen Hinweispflicht liegen. Eine wirklich oder vermeintlich unrichtige Rechtsansicht des Tatrichters kann aber nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO 139 Abs. 1, § 568 Abs. 2, § 793, § 888 ;

Gründe:

I. Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer der Wohnung I Nr.16, die Vollstreckungsschuldnerin ist Eigentümerin der benachbarten Wohnung Nr.15 in einer Wohnanlage. Die Einheit der Vollstreckungsschuldnerin ist in zwei getrennt vermietete Wohnungen unterteilt; einer der Mieter ist der Bruder der Vollstreckungsschuldnerin.