BayObLG - Beschluß vom 26.10.1998 (2Z BR 114/98)
I. Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer der Wohnung I Nr.16, die Vollstreckungsschuldnerin ist Eigentümerin der benachbarten Wohnung Nr.15 in einer Wohnanlage. Die Einheit der Vollstreckungsschuldnerin ist in [...]