BayObLG - Beschluß vom 23.10.1998
2Z BR 119/98
Normen:
WEG 43 Abs. 1, § 45 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 422
WuM 1999, 189
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7115/98
AG München UR II 232/97 ,

Vollstreckungsabwehrantrag wegen nach Erlass der letzten Tatsachenentscheidung entstandener Einwendungen

BayObLG, Beschluß vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 119/98

DRsp Nr. 1999/756

Vollstreckungsabwehrantrag wegen nach Erlass der letzten Tatsachenentscheidung entstandener Einwendungen

»1. Einwendungen gegen den in einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts festgestellten Anspruch können durch einen Vollstreckungsabwehrantrag beim Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden, soweit sie nach Erlaß der letzten Tatsachenentscheidung entstanden sind.2. Hat der Schuldner einer Wohngeldforderung den titulierten Anspruch teilweise erfüllt, ist auf seinen Antrag die Zwangsvollstreckung in Höhe des entsprechenden Teilbetrags für unzulässig zu erklären.«

Normenkette:

WEG 43 Abs. 1, § 45 ; ZPO § 767 ;

Gründe: