BayObLG - Beschluß vom 10.06.1998
2Z BR 15/98
Normen:
BGB § 133, § 242, § 779 ; WEG § 15 Abs. 3, § 45 Abs. 3 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 890 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 773
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9825/97
AG München UR II 1143/96 ,

Vergleich über die Nutzung seiner Wohnung

BayObLG, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 15/98

DRsp Nr. 1998/16558

Vergleich über die Nutzung seiner Wohnung

»1. Ein Wohnungseigentümer kann sich in einem Vergleich gegenüber einem einzelnen anderen Wohnungseigentümer verpflichten, eine bestimmte Nutzung seiner Wohnung zu unterlassen.2. Die Ermittlung des materiellrechtlichen Gehalts (Auslegung) eines gerichtlichen Vergleichs ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden.3. Zur Frage, wann ein Vergleich wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam ist oder der veränderten Rechtslage angepaßt werden muß.4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag gegeben ist, wenn der Antragsgegner dieselbe Unterlassungspflicht (möglicherweise) schon in einem gerichtlichen Vergleich eingegangen, die Auslegung dieses Vergleichs aber unsicher ist.5. Der Unterlassungsanspruch wegen bestimmungswidriger Nutzung eines Wohnungseigentums richtet sich auch dann gegen den Eigentümer, wenn die Wohnung von einem Mieter genutzt wird. Die Frage, ob der Eigentümer die Nutzung unterbinden kann, ist erst im Zwangsvollstreckungsverfahren von Bedeutung.«

Normenkette:

BGB § 133, § 242, § 779 ; WEG § 15 Abs. 3, § 45 Abs. 3 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 890 ;

Gründe: