BayObLG - Beschluß vom 05.11.1998
2Z BR 131/98
Normen:
WEG § 18, § 25 Abs. 5 ; ZVG § 152 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998, 288
FGPrax 1999, 19
InVo 1999, 92
KTS 1999, 154
NZM 1999, 77
Rpfleger 1999, 189
WuM 1999, 657
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 44/98
AG Passau 1 UR II 76/97 ,

Stimmrecht des Zwangsverwalters in der Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 131/98

DRsp Nr. 1999/751

Stimmrecht des Zwangsverwalters in der Eigentümerversammlung

»1. Dem Zwangsverwalter steht das Stimmrecht des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung zu. Dabei bleibt offen, ob eine Aufspaltung des Stimmrechts bei angeordneter Zwangsverwaltung jeweils danach vorzunehmen ist, ob die betreffende Handlung durch den Zweck der Zwangsverwaltung gedeckt ist. Jedenfalls besteht eine Vermutung, daß grundsätzlich die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung die Zwangsverwaltung berühren.2. Das rechtskräftige Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wurde, wirkt sich auf das Stimmrecht des Zwangsverwalters nicht aus.3. Wegen der besonderen Bedeutung des Stimmrechts ist ein Wohnungseigentümer mit seinem Stimmrecht wegen bestehender Wohngeldrückstände nicht ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für das Stimmrecht des Zwangsverwalters, wenn dieser entgegen den Regelungen des ZVG Beträge schuldig bleibt.4. Ein genereller Ausschluß des Stimmrechts für alle nachfolgenden Abstimmungen wegen der Befürchtung von Rechtsmißbrauch ist nicht zulässig.«

Normenkette:

WEG § 18, § 25 Abs. 5 ; ZVG § 152 ;

Gründe:

I. Der Firma D. gehören.46 Wohnungen in einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer.