LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10424/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 983/96
Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich
BayObLG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 115/98
DRsp Nr. 1999/2228
Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich
»1. Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.2. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist nicht gegeben, wenn das Amtsgericht einen Vollstreckungsantrag des Gläubigers gemäß § 887ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, der Schuldner habe die titulierte Verpflichtung erfüllt, und das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurückweist, der Vollstreckungstitel sei inhaltlich zu unbestimmt und deshalb als Vollstreckungsgrundlage nicht geeignet.
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