BayObLG - Beschluß vom 10.12.1998
2Z BR 115/98
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 2, § 793, § 887 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 122
NZM 1999, 770
WuM 1999, 358
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10424/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 983/96

Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich

BayObLG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 115/98

DRsp Nr. 1999/2228

Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich

»1. Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.2. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist nicht gegeben, wenn das Amtsgericht einen Vollstreckungsantrag des Gläubigers gemäß § 887 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, der Schuldner habe die titulierte Verpflichtung erfüllt, und das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurückweist, der Vollstreckungstitel sei inhaltlich zu unbestimmt und deshalb als Vollstreckungsgrundlage nicht geeignet.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 2, § 793, § 887 ;

Gründe: