1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.
3. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 3.500 € festgesetzt.
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