OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.08.2009
5 W 181/09
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 36/09

Streitwert eines Zwangsvollstreckungsantrags bei Verhängung eines Ordnungsmittels

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 5 W 181/09

DRsp Nr. 2009/23585

Streitwert eines Zwangsvollstreckungsantrags bei Verhängung eines Ordnungsmittels

Während der Gegenstandswert eines Gläubigerantrags in der Zwangsvollstreckung in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache entspricht, rechtfertigt der rein repressive Charakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO, den Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bei Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO regelmäßig auf lediglich 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

3. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 3.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 890;