OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.11.2009
12 W 2020/09
Normen:
ZPO § 98; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 104; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 752
MDR 2010, 45
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 11992/03

Umfang der Kostenregelung in einem Vergleich; Erstreckung auf bereits rechtskräftig entschiedene Kosten; Zulässigkeit der Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 12 W 2020/09

DRsp Nr. 2009/25567

Umfang der Kostenregelung in einem Vergleich; Erstreckung auf bereits rechtskräftig entschiedene Kosten; Zulässigkeit der Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten

1. Zur Zulässigkeit einer Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten wegen Abänderung oder Wegfalls des bisherigen Vollstreckungstitels aufgrund der Kostenregelung eines ersetzenden Titels. 2. Die in einem Prozessvergleich enthaltene Vereinbarung der Kostenaufhebung erfasst im Zweifel nicht solche Kosten des Rechtsstreits, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.08.2009 (Az.: 1 HK O 11992/03) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 802,40 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 98; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 104; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.