OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.05.2009
8 U 10/09
Normen:
BGB § 631; BGB § 648; BGB § 685; BGB § 885 Abs. 1 S. 2; ZPO § 929; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-14 O 185/08 vom 01.10.2008,

Umfang der Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 8 U 10/09

DRsp Nr. 2009/24571

Umfang der Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung

Die materielle Rechtskraft einer ersten einstweiligen Verfügung ist kein Hindernis für einen erneuten Eilantrag.

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 1. 10. 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 - 14 O 185/08) wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 106.697,03 €.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 648; BGB § 685; BGB § 885 Abs. 1 S. 2; ZPO § 929; ZPO § 322;

Gründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Der Senat hat die Verfügungsbeklagten bereits durch Beschluss vom 2. April 2009 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 223 - 227 d. A.). Die Ausführungen der Verfügungsbeklagten in ihren Stellungnahmen vom 22. 4. und vom 27. 4. 2009 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dazu im Einzelnen: