Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 1. 10. 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 - 14 O 185/08) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 106.697,03 €.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat die Verfügungsbeklagten bereits durch Beschluss vom 2. April 2009 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 223 - 227 d. A.). Die Ausführungen der Verfügungsbeklagten in ihren Stellungnahmen vom 22. 4. und vom 27. 4. 2009 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dazu im Einzelnen:
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