I. In vorliegendem Verfahren ist zugunsten des Kindes O. V. ein Titel gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt ab März 1995 ergangen. Seit Mai 1998 leistet die Gemeinde E. dem Kind Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Sie hat deshalb die Umschreibung des Titels gemäß § 727 ZPO auf sich beantragt. Dem hat das Amtsgericht für die Zeit, für die bereits Sozialhilfe geleistet worden ist, entsprochen, die Umschreibung für die Zukunft jedoch durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO kann nur dem Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden.
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